CDA zur Einigung zur Lohnuntergrenze

CDA-Hauptgeschäftsführer Martin Kamp zu den Eckpunkten der Einigung


Vorläufige Kurzbewertung aus Sicht der CDA zu den

"Eckpunkten zur Regelung einer allgemeinen verbindlichen Lohnuntergrenze" der Arbeitsgruppe der CDU/CSU - Bundestagsfraktion vom 25. April 2012

 


Wichtig: Es soll eine allgemeine verbindliche Lohnuntergrenze geben. Das ist die Regel. Es kann zwar „sachlich gerechtfertigte“ Differenzierungen, also Ausnahmen von der Regel, geben – aber nur dann, wenn man sich in der Kommission darauf verständigt. Der CDA war immer wichtig, dass man nicht viele unterschiedliche Lohnuntergrenzen anstrebt, sondern eine allgemeine, verbindliche Lohnuntergrenze. So hat es der CDU-Bundesparteitag im Herbst vergangenen Jahres beschlossen, und so hat es die Arbeitsgruppe der CDU/CSUBundestagsfraktion jetzt auch beschlossen.


Wir wollten sicherstellen, dass keiner in der Kommission die Möglichkeit hat, auf Zeit zu spielen und damit die Einführung einer allgemeinen verbindlichenLohnuntergrenze zu verhindern. Der jetzt gefundene Weg zumStreitschlichtungsmechanismus stellt das sicher. Wichtig: Wenn man sich gar nichtverständigt, entscheidet am Ende das Los, ob die Gewerkschaftsseite oder dieArbeitgeberseite in der Kommission das Zünglein an der Waage bildet. Das heißt:
Die Arbeitgeber müssten im Zweifel auch damit rechnen, dass die Gewerkschaftsseite mit Mehrheit die Lohnuntergrenze festlegt. Damit können sie sich einer Verständigung gar nicht verweigern.

Die Lohnuntergrenze gilt nicht, wenn ein Arbeitgeber einen bestehenden Tarifvertrag anwendet. Die Eckpunkte der Bundestagsfraktion sehen Vorkehrungendagegen vor, dass dieser Tarifvorbehalt missbraucht wird:

- Auf der Basis von (bereits gekündigten und nur noch) nachwirkenden Tarifverträgen kann nur für die Dauer von 18 Monaten seit Beginn der Nachwirkung. Die Formulierung „seit Beginn der Nachwirkung“ ist wichtig, bedeutet das doch, dass Tarifverträge, die schon seit Jahren nur noch nachwirken, nicht die Grundlage für Abweichungen von der Lohnuntergrenze bilden können.

- Die Eckpunkte sehen ausdrücklich vor, dass die Unterbietung derallgemeinen verbindlichen Lohnuntergrenze durch sog. Gefälligkeitstarifverträge unterbunden werden soll. Dazu strebt man eine Vereinfachung und effektivere Gestaltung der Überprüfung derTariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung an. Hintergrund sind auch die Erfahrungen in der Leiharbeit: Dort hatte man im Rahmen der Hartz-Gesetzgebung „gleichen Lohn für gleiche Arbeit“ festgeschrieben, dies aber mit einer Abweichungsmöglichkeit durch Tarifverträge verbunden – mit der Folge von Tarifkonkurrenz und Lohndumping. Genau dieser Entwicklung will man mit Blick auf die Tarifoffenheit bei der Lohnuntergrenze nun vorbeugen.


Wie der CDU-Bundesparteitag gibt das Eckpunktepapier eine Orientierung für die Höhe der allgemeinen verbindlichen Lohnuntergrenze vor: die „bundesweit fürallgemein verbindlich erklärten tariflich vereinbarten Lohnuntergrenzen“ – also diebestehenden Branchenmindestlöhne. Die meisten von ihnen liegen bei über 8 Euro,im Baubereich sogar bei 10 Euro und mehr.


Wichtig auch: Bereits bestehende Branchenmindestlöhne und Lohnuntergrenzenbleiben bestehen.